Meine persönlichen Maßstäbe zum Thema Bildmanipulation oder Bildoptimierung

Wie im vorherigen Beitrag schon erläutert, sind die Grenzen zwischen der Optimierung und der Manipulation von Bildern durch die Bearbeitung dieser sehr eng beieinander und ziemlich subjektiv zu bestimmen. Um daran anzuknüpfen will ich hier meine persönlichen Maßstäbe und eventuellen gleichen Nenner zum Thema Bildoptimierung und -manipulation auflisten.

Bildmanipulation:

  • das weg retuschieren von Objekten
  • das hinzufügen von Objekten
  • das verschieben von Objekten
  • die Vergrößerung / Verkleinerung von Körperteilen, Objekten etc.
  • das Verlängern / Verkürzen von Objekten, Körpern, usw.
  • das liquify tool (also verflüssigen) zu verwenden
  • Farben komplett zu verändern
  • das Zusammenfügen von mehreren Fotos zu einem Neuen
  • Haut retuschieren, Zähne weißer machen
  • Glättung

Bildoptimierung:

  • Farben leicht aufhellen, verdunkeln oder intensiver machen
  • Sättigung etwas erhöhen oder senken
  • spiegeln
  • Helligkeit leicht verändern

Bildbearbeitung in den Medien – Manipulation oder Optimierung?

In der heutigen Medienwelt wird man von Werbung, perfekten Models und Fotokampagnen gerade zu überrannt. Das diese meistens mit Photoshop bearbeitet sind, ist hierbei kein Geheimnis. Die Frage ist jedoch – ab wann wird die Bildbearbeitung zur Manipulation und wo liegt die Grenze?

Die Setzung der Grenze zwischen Optimierung und Manipulation erfolgt sehr subjektiv, da es zu dieser Thematik viele kontroverse Ansichten gibt. Meiner Meinung nach muss man als Erstes die Verwendung und die Intention des Bildes differenzieren um für sich selbst zu entscheiden in welchem Maß man die Bildbearbeitung tolerieren möchte. Diese Kategorien könnten zum Beispiel Mode, Journalismus, Kampagnen, Werbung usw. sein. Bei der Intention des Bildes sollte man hinterfragen was das Bild bezwecken soll, bzw. welchen Nutzen der Fotograf / Veröffentlicher / Benutzer daraus ziehen möchte.

Meine – subjektive – Meinung ist, dass Fotografien die für den Journalismus gedacht sind, nicht bearbeitet werden sollten, da sie uns über die Realität informieren sollen und die Wahrheit abbilden sollen. Natürlich weiß man dass die Medien uns heutzutage häufig manipulieren, dennoch sollte die Berichterstattung wahrheitsgemäß sein und die Fotografien, die uns zeigen sollen was in der Welt passiert müssen dementsprechend unbearbeitet sein. Die Intention des Veröffentlichers sollte hierbei Fokus auf die Berichterstattung setzen – ich vermute allerdings, dass durch die Sucht nach Sensationen und Schocker heutzutage, eher darauf wert gelegt wird den nächsten Skandal zu publizieren, um möglichst hohe Auflagen zu erzielen. Dies ist natürlich nicht nur die Schuld der Zeitungen, sondern auch die der Käufer, da ihnen eine normale Berichterstattung ohne unglaubliche Skandale oft nicht interessant genug ist. Extrem bearbeitete Bilderbeispiele die schon mal in den Medien publiziert wurden, findet ihr bei diesem Blogeintrag: http://peter-glaab.de/2013/06/bildmanipulation-im-boulevardjournalismus/

Im Bereich der Werbung zum Beispiel eine Werbung für die neue Wunder Gesichtscreme für Frauen, bei welcher man dann auf riesigen Plakaten ein Modelgesicht mit absoluter perfekter Haut und einem perfekt proportionierten Gesicht sieht, ist die Bildbearbeitung meiner nach viel zu massiv und manipulierend, da die Bilder dort meistens kaum noch der Wirklichkeit entsprechen. Dies ist außerdem dafür verantwortlich, dass Frauen allgemein, aber vor allem jüngere Frauen und Mädchen, ein unrealistisches Schönheitsideal vorgelebt bekommen, an welchem sie sich natürlich messen und versuchen dieses nachzuahmen. Da die stark manipulierten Bilder der Wirklichkeit aber nicht sehr nahe kommen, ist dieses Schönheitsideal so gut wie unerreichbar. Wenn Leute von dem starken Eingriff der an der Fotografie stattgefunden hat nicht wissen, kann dies für sie Komplexe und unrealistische Schönheitsvorstellungen hervorrufen und mitunter auch zu Depressionen führen und das Selbstbewusstsein sehr beeinträchtigen. Deswegen bin ich der Meinung, dass bei der Bildbearbeitung für Werbekampagnen nur kleine Sachen vorgenommen werden sollten. Dieses fast 10 Jahre alte Video von Dove zeigt sehr deutlich wie stark die Bilder von Werbekampagnen schon damals manipuliert wurden, da die Technik dauerhaft im Fortschritt ist, sind die Möglichkeiten für die Bildmanipulation heute natürlich noch viel umfangreicher. https://www.youtube.com/watch?v=iYhCn0jf46U

Außerdem würde ich es sehr gut finden, wenn es eine Kennzeichnungspflicht für bearbeitete Bilder die in der Öffentlichkeit publiziert werden geben würde, einfach um dem Betrachter mehr Transparenz zu gewährleisten und deutlich zu machen auf welchen Bildern wir jetzt die Realität sehen können und auf welchen eben nicht. Da diese Kennzeichnung allerdings keine Pflicht ist, muss man sich eben durch andere Methoden vergewissern, dass das Bild wahrheitsgemäß ist. Es gibt inzwischen eine App namens Izitru, welche man verwenden kann um zu erfahren ob ein Bild manipuliert wurde oder nicht. Mehr über diese App findet ihr hier: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/neue-app-izitru-entdeckt-gefaelschte-fotos-a-967851.html

Gegen eine zu starke Bildbearbeitung spricht sich ebenfalls der Direktor des „World Press Photo“ Wettbewerbs aus. Bereits in der Vergangenheit wurden Bilder in der vorletzten Runde des Wettbewerbs aufgrund von zu starker Bearbeitung durch die Jury disqualifiziert. Inzwischen gibt es die Regelung, dass jedes Foto das für das Finale vorgesehen sein könnte, im bearbeiteten Zustand und im unbearbeiteten Rohzustand abgegeben werden muss. Mehr dazu findet ihr hier: http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/bildmanipulation-bei-world-press-photo-a-1019620.html

Die Grenze zwischen Bildoptimierung und Bildmanipulation muss jeder subjektiv für sich entscheiden, dennoch sollte es bei öffentlich publizierten Fotografien Regelungen geben, die verbieten dass Fotografien zu sehr von der Wirklichkeit abweichen.

Das Histogramm

Ein Histogramm, welches man bei Photoshop CS6 unter Fenster > Histogramm findet, zeigt die statistische Häufigkeit der Farb- oder Grauwerte in einem Bild. Anhand des Histogramms kann man den Kontrastumfang, die Helligkeit und die vorkommenden Farb- oder Grautöne erkennen. Landschaft HISTOGRAMM

Hier sieht man ein von mir aufgenommenes Landschaftsfoto und oben rechts befindet sich das zum Foto gehörende Histogramm. Die Ausschläge des Histogramms zeigen die Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Farbtöne im Bild. Um das Histogramm besser zu erläutern, sollten wir uns es von Nahem ansehen.

Histogramm Erklärung

Bei 1 kann man die Ansicht des Histogramms verändern. Hierbei gibt es die Möglichkeit einer kompakten Ansicht, eine erweiterte Ansicht und eine Ansicht von allen Kanälen. Wählt man die Ansicht aller Kanäle aus, bekommt man im obersten Histogramm den gesamten Farbraum (hier RGB) angezeigt und in den unteren Histogrammen, jeweils eins pro Farbkanal. In unserem Beispiel ist dies also eines für Rot, eines für Grün und eines für Blau.

Landschaft Histogramm Alle Farben

Das Histogramm zeigt den Tonwertumfang des Bildes. Bei 2 kann man den angezeigten Kanal verändern. Man kann sich den wie im Beispiel verwendeten RGB (Rot-Grün-Blau-Kanal) anzeigen lassen, oder aber die Kanäle für die einzelnen Farben, also rot, grün oder blau, außerdem kann man sich noch alle Farben in einem Histogramm anzeigen lassen oder aber die Luminanz (Helligkeit). Lässt man sich alle Farben in einem Histogramm anzeigen sieht dies so aus.

Histogramm FARBEN

Punkt 3 bezieht sich hierbei auf die Skala des Histogramms. Von links nach rechts bedinden sich hier die Tiefen, Mitteltöne und Lichter. Wie man sich schon vom Namen ableiten kann befinden sich hier also von links nach rechts die dunklen, mittleren und hellen Farbtöne. Desto höher also in einem dieser Bereiche der Ausschlag ist, desto hell, dunkel oder mittelhell ist das Bild dementsprechend also. Dies lässt sich am einfachsten durch Histogramme und die dazugehörigen Bilder verstehen.

 Histogramm hell

Hier sehen wir ein Beispiel für ein sehr helles Bild (High-key Foto) und das dazugehörige Histogramm. Wie man eindeutig erkennen kann, hat dieses im Tiefen Bereich nur minimal Ausschläge und auch im mittleren Bereich nur sehr wenige. Im Lichter Bereich sind die Ausschläge jedoch extrem hoch.

Historgamm dunkel

Im Gegensatz dazu haben wir als nächstes ein sehr dunkles Bild (Low-key Foto), bei welchem man am Histogramm wieder eindeutig erkennen kann, dass im Tiefen Bereich extreme Ausschläge vorhanden sind, während im mittleren und Lichter Bereich eher wenige zu sehen sind.

Quellen:

http://www.striewisch-fotodesign.de/lehrgang/glossar/histogramm.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/Histogramm

http://www.unfoto.de/handbuch/belichtung/histogramm.php

Bilder:

http://www.pexels.com/

Eigenaufnahme

Wie kann man seine eigenen Bilder im Netz schützen?

Seine eigenen Bilder im Netz schützen ist nahezu unmöglich, da es sehr viele Möglichkeiten gibt Bilder zu kopieren, zu downloaden, zu screenshoten und so weiter. Der einzige hundertprozentig sichere Weg um seine Bilder zu schützen ist, diese nicht ins Internet zu stellen. Ist dies jedoch notwendig oder gewünscht, gibt es einige Methoden um den Fotoklau zu erschweren.

Diese Methoden sind:

  • Wasserzeichen in das Bild einzubauen, was jedoch oft auch das Werk selbst verunstaltet
  • die rechte Maustaste für das Bild zu deaktivieren, um so das kopieren, speichern und ausdrucken zu verhindern

Quellen:

https://www.checkdomain.de/blog/bloggen/eigene-bilder-schuetzen/

http://portrait-foto-kunst.de/schutz-vor-fotoklau-teil/

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es bedeutet gemäß § 22 KuG (Kunsturheberrechtsgesetz), dass man das Recht hat darüber zu entscheiden, was mit Fotografien oder anderen bildlichen Darstellungen von sich selbst in der Öffentlichkeit passiert, also ob die Fotografie zur Schau gestellt und / oder verbreitet werden darf. Der Abgebildete kann allerdings nicht allein entscheiden was mit dem Bildnis passiert, da das Recht am eigenen Bild eingeschränkt werden kann, wenn es in Konflikt mit anderen Grundrechten wie z.B. der Pressefreiheit oder der Kunstfreiheit gerät.

Quellen:

http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

Lizenzpflichtige und Lizenzfreie Bilder und Freie Lizenz

Lizenzpflichtige Bilder

Lizenzpflichtige Bilder sind Werke, bei denen für jede Nutzung z.B. Flyer, Plakate etc. eine Lizenz eingeholt, also bezahlt werden muss. Die Gebühr für die Verwendung des Bildes wird hierbei mit verschiedenen Faktoren wie z.B. Größe, Verwendungsdauer etc. berechnet und unterscheidet sich je nach Verwendungsart.

Lizenzfreie Bilder

Lizenzfreie Bilder sind Werke, bei denen einmalig eine Lizenz für die Nutzung des Bildes eingeholt werden muss. Nachdem diese eingeholt worden ist, hat der Nutzer das Recht das Bild immer und weltweit nach belieben zu nutzen. Die Gebühr für die einmalige Lizenz errechnet sich lediglich aus der Dateigröße und der Anzahl von nutzungsberechtigten Personen.

Freie Lizenz

Hat ein Werk eine Freie Lizenz ist die Nutzung von diesem Werk kostenlos und ohne den Erwerb einer Lizenz erlaubt.

Quellen:

http://www.alltageinesfotoproduzenten.de/2011/07/19/verwirrung-um-begriffe-lizenzfrei-freie-lizenzen-und-lizenzkostenfrei/

http://www.bildhaft.com/shop.php?mode=show_page&page=license&lang=de&

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte

Einfache Nutzungsrechte

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt es dem Nutzungsberechtigten das Werk gemäß § 31 Abs. 2 UrhG auf die ihm erlaubte Art zu verwenden. Dies enthält zwar kein Abwehrrecht gegen fremde Nutzung, aber gegen Störungen der Nutzung kann er sich dennoch wehren. Das einfache Nutzungsrecht wird vom Urheber vergeben, welcher dadurch sein ausschließliches Nutzungsrecht beschränkt.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes kann Dritten gemäß § 31 Abs. 3 UrhG einfache Nutzungsrechte erteilen und das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen so nutzen wie es ihm erlaubt ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht unterscheidet sich zum einfachen Nutzungsrecht also dementsprechend dadurch, dass es ein Abwehrrecht enthält, welches dem Inhaber erlaubt allen anderen die Nutzung des Werkes zu verbieten. Man spricht von einem eingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrecht, wenn der Urheber zwar einem Dritten das ausschließliche Nutzungsrecht erteilt hat, sich selbst aber dennoch die Nutzung des Werkes vorbehält.

Quellen:

https://www.boehmanwaltskanzlei.de/einfache-und-ausschliessliche-nutzungsrechte

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html

Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind die Rechte die der Urheber eines Lichtbildwerkes automatisch inne hat. Diese sind nicht übertragbar und bestehen daraus, dass der Urheber das alleinige Recht hat darüber zu entscheiden ob und wie sein Werk publiziert wird. Er hat ebenfalls den Anspruch auf die Nennung seiner Urheberschaft und einen Schutz vor der Entstellung seines Werkes.

  • Gemäß § 12 UrhG kann der Urheber entscheiden ob sein Werk publiziert wird und wenn ja, wie es publiziert wird. Sofern der Urheber das Werk nicht selbstständig publiziert, muss seine zweifelsfreie Zustimmung zur Publikation eingeholt werden.
  • Gemäß § 13 UrhG wird der Urheber davor geschützt, dass sein Werk unter falschem Namen veröffentlicht wird. Er hat das Recht immer im Zusammenhang mit seinem Werk genannt zu werden, oder aber vollkommen anonym zu bleiben sofern er dies beabsichtigt. Wenn der Urheber anonym bleiben möchte, ist es anderen nicht gestattet den Urheber im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen.
  • Das Entstellungsverbot aus § 14 UrhG garantiert dem Urheber, dass sein Werk auch nach seinem Tod unverändert bestehen bleibt. Da dies jedoch häufig mit den Interessen von anderen Nutzungsberechtigten in Konflikt gerät, ist es möglich dass der Urheber eine Beeinträchtigung seines Werkes in Kauf nehmen muss. Diese Situation tritt aber nur ein, wenn die Interessen Dritter überwiegen. Dies betrifft allerdings nur kleine Änderungen und keine starken Abänderungen des Werkes.

Verwertungsrecht

Die Verwertungsrechte § 15ff. UrhG schützen den Urheber, welcher alleiniger Inhaber der Verwertungsrechte ist, allgemein in der kommerziellen Auswertung seines Werkes.  Die Verwertungsrechte sind nicht an Dritte übertragbar, es können jedoch Verträge über die Verwertung geschlossen werden. Dies passiert im Alltag häufig über die Vergabe von Lizenzen.

Was das Verwertungsrecht genau umfasst lässt sich hier detaillierter nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html

Quellen:

https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/urheberpersoenlichkeitsrecht-was-ist-das.html

https://ggr-law.com/urheberrecht/index/verwertungsrecht.html

Lichtbilder und Lichtwerke

Lichtbild

Der Begriff Lichtbild ist die älteste Bezeichnung für eine Fotografie. Im heutigen Sprachgebrauch benutzt man diesen Begriff eher für Passbilder, anstatt für normale Fotografien. Lichtbilder unterliegen gemäß § 72 UrhG (Urheberrechtsgesetz) einem Schutz von 50 Jahren nach Erstveröffentlichung bzw. einen Schutz von 50 Jahren seit der Erstellung des Bildes, falls dieses nicht publiziert wurde.

Lichtbildwerke

Fotografien die eine geistige Schöpfung darstellen, gelten gemäß § 2 UrhG als Lichtbildwerke. Eine schöpferische Leistung kann hierbei durch Aufnahmeort, Objektiv- und Blenden- bzw. Ferneinstellungen dargestellt werden. Diese Lichtbildwerke unterliegen in der EU der EU-Schutzdauerrichtlinie. Demnach sind sie gemäß § 64 UrhG nach dem Tod des Fotografen weitere 70 Jahre geschützt. Dies wird auch als Regelschutzfrist bezeichnet.

Quellen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbild

http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk

http://de.wikipedia.org/wiki/Regelschutzfrist

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_93/98/EWG_zur_Harmonisierung_der_Schutzdauer_des_Urheberrechts